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OLG Rostock Urteil vom 17.12.2007 - 3 U 99/07

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Leitsatz (amtlich)

Aus der Fassung des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO als Ausnahme zu Satz 1 folgt, dass der Insolvenzverwalter als Anfechtender, der Wertersatz über die vorhandene Bereicherung hinaus fordert, die Unredlichkeit des Anfechtungsgegners im maßgeblichen Zeitpunkt zu beweisen hat. Für nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO ist keine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung zu machen.

 

Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 25.05.2007; Aktenzeichen 2 O 36/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.5.2007 verkündete Urteil des LG Neubrandenburg (2 O 36/06) teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 217.029,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.3.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu ¾ der Beklagten und zu ¼ dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 294.728,33 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger als Insolvenzverwalter des J.F. (nachfolgend Schuldner genannt) macht Anfechtungsansprüche gem. §§ 134, 143 InsO gegen dessen Schwägerin geltend.

Der Schuldner war Gesellschafter eines Unternehmens, das Anleger anwarb, damit diese Gelder an der amerikanischen Börse gewinnbringend anlegten. Es wurden jedoch nur Teile der vereinnahmten Gelder i.H.v. ca. 86 Mio. US-$ zweckentsprechend verwandt. In der Zeit von Januar bis April 2002 überwies er insgesamt 260...

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