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OLG Düsseldorf Urteil vom 31.05.2001 - 12 U 195/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast im Hinblick auf fehlende Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners im Anfechtungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Richtet sich die Anfechtung nach § 4 AnfG (unentgeltliche Leistung des Schuldners) gegen eine dem Schuldner nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO und beruft sich diese Person zur Verteidigung gegen den Anspruch aus § 11 AnfG darauf, sie sei nicht mehr bereichert und sie sei auch nicht bösgläubig gewesen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG, so muss sie in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 2 AnfG beweisen, dass sie nicht bösgläubig war.

 

Normenkette

AnfG §§ 4, 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 2/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften, wie folgt neu gefasst:

Die Beklagt zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin – als Gesamtschuldnerin neben der durch die Vollstreckungsbescheide des AG Hagen vom 21.12.1998 (Az.: 98–2482235-0–3) und vom 13.1.1999 (Az.: 98–25466617–0-4) insoweit bereits verurteilten Frau K.E.K. – 14.850 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.910 DM seit dem 5.11.1998 und aus weiteren 5.940 DM seit dem 5.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, wegen eines Betrages von 14.850 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.910 DM seit dem 5.11.1998 und aus weiteren 5.940 DM seit dem 5.12.1998 die Zwangsvollstreckung der Klägerin in den 1/4-Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von D., Blatt …, Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche H. 24 und Gartenland, eingetragenen Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss und Obergeschoss gelegenen Wohnun...

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