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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 14.01.2021 - 1 U 160/20

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Verfahrensgang

LG Aurich (Aktenzeichen 5 O 1183/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.285,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2019 zu zahlen und ihn von den künftigen Netto-Darlehensraten aus dem Darlehensvertrag mit der DD AG, Finanzierungs-Nummer: (...), freizustellen, nämlich monatlich 504,20 EUR für die Zeit von Dezember 2020 bis einschließlich November 2021 und 18.969,24 EUR im Dezember 2021, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Pkw1, Fahrzeugidentifikationsnummer (...) und Übertragung seines diesbezüglichen Anwartschaftsrechts gegen die DD AG.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte EE mbB, Ort3, in Höhe von 1.434,20 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 11.12.2017 (Anlage K 1, Blatt 19/I) bei dem FF Autohaus einen von der Beklagten entwickelten und hergestellten Pkw1 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 12.360 km zu einem Kaufprei...

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