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OLG Nürnberg Beschluss vom 29.12.2011 - 10 UF 1650/11

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Verlängerung einer Anordnung nach § 1 GewSchG ist die Rechtsmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung nicht zu überprüfen.

 

Normenkette

GewSchG § 1 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Beschluss vom 20.10.2011; Aktenzeichen 204 F 1081/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011 - 204 F 1081/11, der die Verlängerung der Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz betrifft, wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht -Regensburg vom 20.10.2011 - 204 F 1081/11, der die Verhängung des Ordnungsgeldes betrifft, wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600,- EUR festgesetzt.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 21.6.2011 hat das AG wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchutzG angeordnet, dass es der Antragsgegner zu unterlassen hat

  • die Wohnung in ... ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten
  • sich in einem Umkreis von 300 Metern der Wohnung der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten
  • folgende Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält, nämlich Arbeitsplatz (mit Adressangabe) und Schule wie Hort der Tochter (mit Adressangabe)
  • mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt:

    • die Antragstellerin anzurufen
    • die Antragstellerin anzusprechen
    • der Antragstellerin SMS zu senden.
  • ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. sollte es zu einem z...

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