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OLG Naumburg Urteil vom 06.07.1999 - 13 U 115/98

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Verfahrensgang

LG Stendal (Urteil vom 18.11.1998; Aktenzeichen 24 O 228/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.07.2002; Aktenzeichen XII ZR 234/99)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 18. November 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Wert der Beschwer übersteigt für den Kläger 60.000,– DM.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 15.331,80 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, nachdem er in einem rechtskräftig vom Landgericht Stendal in erster Instanz entschiedenen Prozeß (Urteil vom 25. Mai 1998 = Bl. 56 -60 der informationshalber beigezogenen Akte 24 O 121/98) aus abgetretenem Recht die Mietzinszahlung für die Monate Juli 1996 bis Oktober 1997 eingeklagt hat, prozessual die Feststellung, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der (aus vier Personen bestehenden) Gesellschaft bürgerlichen Rechts T. gasse und dem Beklagten unter den abgeschlossenen Mietvertragsbedingungen fortbesteht.

Der Mietvertrag vom 03.11.1994 (Bl. 4 – 11 d.A.) betrifft ein vom Beklagten in H. auf einer Gesamtfläche von 46,24 qm für monatlich 1.277,65 DM (§§ 3, 6 = Bl. 5/6 d.A.) betriebenes Textilgeschäft und sieht unbeschadet einer Verlängerungsklausel eine Laufzeit von 10 Jahren bis zum 01. August 2005 vor (§ 2 = Bl. 5 d.A.). Die Ansprüche aus dem Mietverhältnis sind, wie der Kläger behauptet und vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird, laut Erklärung der Gesellschafter vom 07. März 1998 (Bl. 19 d.A.) an den Kläger abg...

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