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BGH Urteil vom 03.07.2002 - XII ZR 234/99

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Verfahrensgang

OLG Naumburg (Urteil vom 06.07.1999; Aktenzeichen 13 U 115/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; jedoch werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß das zwischen ihm als Mitglied der – aus vier Personen bestehenden – Gesellschaft bürgerlichen Rechts „T.” und dem Beklagten bestehende Mietverhältnis unter den vereinbarten Mietvertragsbedingungen fortbesteht.

Durch Mietvertrag vom 3. November 1994 hatte der Beklagte von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Räumlichkeiten zum Betrieb eines Textilgeschäfts gemietet. Das Mietverhältnis sollte am 1. August 2005 ablaufen, sich aber um jeweils fünf Jahre verlängern, falls es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird. Der Beklagte stellte ab Juli 1996 die Mietzinszahlungen ein und machte geltend, die Vermieterseite habe die Zusicherung, in der T. ein Hotel zu errichten, nicht eingehalten; deshalb sei der erwartete Kundenstrom ausgeblieben und die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages entfallen, was zur Folge habe, daß nur ein geringerer Mietzins geschuldet werde.

Das Landgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision, die der Senat angenommen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat die Klage für unzulässig gehalten und insoweit im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe wegen der für die – noch nicht eingeklagten – Mietzinsforderungen ab November 1997 möglichen Leistungsklage, die mit einem Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, kein rechtliches Interesse an der selbständigen Feststellung des unveränderten Fortbestands des Mietverhältnisses. Mit der Zwischenfeststellungsklage habe – bei vorrangiger Umstellung des Klageantrags auf Leistung hinsichtlich der bereits fälligen und noch nicht titulierten Mietzinsansprüche – mit rechtskräftiger Wirkung über den Fortbestand des Mietverhältnisses auf der Grundlage der ursprünglichen vertraglichen Abreden als eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses befunden und damit künftiger Streit der Parteien über diesen Punkt ein für allemal beigelegt werden können. Bereits in dem rechtskräftig entschiedenen Vorprozeß bezüglich der Mietzinsforderungen bis einschließlich Oktober 1997 habe diese Möglichkeit bestanden. Der Vorrang der mit einer Zwischenfeststellungsklage verknüpften Leistungsklage gegenüber der selbständigen Feststellungsklage gelte auch in dem vorliegenden Rechtsstreit. Denn letztlich gehe es dem Kläger primär um die Titulierung der Mietzinsansprüche und nur darüber hinaus auch um eine endgültige Klärung der in Bezug auf das Mietverhältnis streitigen Rechtsfragen. Ohne neuerliche Leistungsklage, die mit einem endgültige Klarheit hinsichtlich des Fortbestandes des Mietverhältnisses schaffenden Zwischenfeststellungsantrag verbunden werden könne, werde der Kläger hinsichtlich der Mietzinsansprüche nicht zum Ziel kommen, wie sich aus dem vorausgegangenen und dem vorliegenden Rechtsstreit ergebe. Das prozeßökonomisch bestimmte rechtliche Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle aber für eine eigenständige positive Feststellungsklage, wenn dasselbe Ziel, hier sogar teilweise effektiver, durch eine Klage auf Leistung, verbunden mit einem Zwischenfeststellungsantrag, erreicht werden könne. Der Kläger habe trotz des ihm in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, seinen Klageantrag entsprechend umzustellen.

2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß sich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vorliegend weder aus der Möglichkeit einer – prozeßwirtschaftlich sinnvollen – endgültigen Streitbeilegung (vgl. hierzu BGH Urteile vom 5. Februar 1987 – III ZR 16/86 – BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4 und vom 11. November 1993 – IX ZR 47/93 – BGHR aaO Feststellungsinteresse 32) noch aus den Grundsätzen ergibt, die bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden herangezogen werden (vgl. hierzu BGH Urteile vom 4. Dezember 1986 – III ZR 205/85 – BGHR aaO Feststellungsinteresse 2 und vom 7. Juni 1988 – IX ZR 278/87 – BGHR aaO Feststellungsinteresse 10).

b) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Annahme, das rechtliche Interesse sei nicht gegeben, weil der Kläger Leistungsklage auf Zahlung von Mietzins erheben und im Wege der Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über den unveränderten Fortbestand des Mietverhältnisses herbeiführen könne. Das Feststellungsinteresse kann nur entfallen, wenn hinsichtlich des positiv festzustellenden Anspruchs bereits die Leistungsklage zulässig ist, der Kläger also dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allgemeine Meinung; vgl. BGHZ 5, 314, 315; Urteile vom 4. Dezember 1986 aaO und vom 5. Februar 1987 aaO; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 87; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 93 Anm. 1 c). Diese Möglichkeit besteht im vorliegenden Fall indessen nicht. Durch eine Leistungsklage auf Zahlung von Mietzinsen kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen, insbesondere dem vereinbarten Mietzins, fortbesteht. Denn die Entscheidung über den Bestand des Mietverhältnisses erwächst hierbei nicht in Rechtskraft. Soweit das Berufungsgericht den Kläger deshalb auf die Möglichkeit verwiesen hat, die begehrte Klärung im Wege der Zwischenfeststellungsklage zu erreichen, hat es verkannt, daß die dem Kläger angesonnene Klage auf Zahlung von Mietzinsen einen anderen Anspruch betrifft, sich also nicht als festzustellender Anspruch im Rahmen eines als Hauptklage erhobenen Feststellungsbegehrens darstellt. Deshalb steht dem rechtlichen Interesse an der Feststellung die aufgezeigte prozessuale Möglichkeit der Zwischenfeststellungsklage nicht entgegen.

c) Nach dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zugrunde zu legenden Klagevorbringen hat der Kläger als Gesellschafter der Vermieter-GbR auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil der Beklagte bestritten hat, daß das Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen fortbesteht. Er hat sich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und die Auffassung vertreten, der Vertrag sei an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr über die Begründetheit der Klage zu befinden haben wird.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Klage wäre jedenfalls mangels Aktivlegitimation des Klägers unbegründet. Der unveränderte Bestand des Mietverhältnisses könne nur einheitlich gegenüber allen Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts festgestellt werden, die insofern notwendige Streitgenossen seien. Deshalb sei der Kläger allein nicht aktivlegitimiert.

Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Kläger von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts konkludent zur Prozeßführung ermächtigt worden ist, den Rechtsstreit mithin als gewillkürter Prozeßstandschafter führen kann. Zu einer entsprechenden Prüfung bestand jedenfalls hinreichender Anlaß: Der Kläger hat zwar beantragt festzustellen, daß das Mietverhältnis zwischen ihm als Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten … fortbestehe, obwohl es einen Mietvertrag zwischen dem Kläger als Gesellschafter und dem Beklagten nicht gibt. Aus dem zur Ermittlung des wirklichen Klagebegehrens heranzuziehenden Vorbringen des Klägers ergibt sich aber, daß er die Feststellung über den Fortbestand des Mietverhältnisses zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dem Beklagten erstrebt. In der Berufungsbegründung heißt es nämlich, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit darum, daß der Kläger bzw. die Vermieterin, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „T.”, einen Anspruch auf die begehrte Feststellung habe. Das Klageziel kann deshalb hinreichend klar ermittelt werden.

Im Hinblick hierauf liegt zum einen die Annahme nahe, daß der Kläger für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt. Zum anderen bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die weitere Annahme, daß dies auch dem Willen der Gesellschafter entspricht. Denn sie sollen alle Ansprüche aus dem Mietvertrag an den Kläger abgetreten haben, was jedenfalls als Einverständniserklärung mit einer Geltendmachung dieser Rechte durch den Kläger verstanden werden kann. Hinzu kommt der Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erster Instanz ausweislich des Mietvertrages der Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, die Klage also nicht eingereicht haben dürfte, wenn er mit einer Geltendmachung der Vermieterrechte durch den Kläger nicht einverstanden gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund dürfte von einer konkludenten Ermächtigung des Klägers zur Prozeßführung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft auszugehen sein (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 – II ZR 21/87 – NJW 1988, 1585, 1586 f. und vom 20. Juni 1996 – IX ZR 248/95 – NJW 1996, 2859, 2860).

5. Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG).

 

Unterschriften

Hahne, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs, Vézina

 

Fundstellen

Haufe-Index 779212

BGHR 2002, 1114

NJW-RR 2002, 1377

JurBüro 2003, 54

NZM 2002, 786

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