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OLG München Urteil vom 25.10.2007 - 6 U 4725/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmtheit eines heilmittelwerberechtlichen Unterlassungsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Ein heilmittelwerberechtlicher Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er die Erinnerungswerbung lediglich durch Nennung der in § 4 Abs. 6 Nr. 22 HWG genannten Merkmale vom Verbot ausnimmt.

 

Normenkette

HWG § 4 Abs. 1, 6; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 1 HKO 1513/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen I ZR 202/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Endurteil des LG München I vom 6.9.2006 (Az. 1 HKO 1513/06) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagten ist mit dem angefochtenen Urteil untersagt worden, für zugelassene Arzneimittel ohne die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3-8 HWG vorgeschriebenen Pflichtangaben zu werben, es sei denn, es wird ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:" geworben. Dagegen wendet sie sich mit der Berufung.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des LG im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO mit folgenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen:

Die Beklagte hält den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt, da er lediglich gesetzeswiederholend sei (BGH GRUR 2000, 438 - Gesetzeswiederholende Unte...

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