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OLG München Urteil vom 21.03.2002 - 1 U 4856/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notar; keine Pflicht zur Prüfung, ob es sich um eine „Briefkastenfirma” handelt

 

Normenkette

BeurkG § 17; BNotO § 19

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 17.07.2001; Aktenzeichen 25 O 4890/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 17.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung im Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

1. Der Kläger macht im Wege der Teilklage Ansprüche wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung des Beklagten in Rahmen der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages geltend.

a) Seit 1987 ist der Kläger Eigentümer des im Grundbuch des AG für … Band …, Blatt … eingetragenen Grundstückes, … Miteigentumsanteil an Flurst.-Nr. … zu 1.245 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Laden Nr. 42. Voreigentümer dieses Grundstückes war u.a. …, der als Mitglied einer BGB-Gesellschaft dem Kläger den Erwerb der streitgegenständlichen Immobilie vermittelt hatte (vgl. Grundbuchauszug Anlage B 2).

b) Am 9.12.1993 schlossen der Kläger als Verkäufer und die Firma … mit Postanschrift eines … vertreten durch ihren in dem Vertrag als allein vertretungsberechtigter Vertreter bezeichneten …, wohnhaft in …, als Käuferin, im Notariat des Beklagten unter der Urkunds-Nr. 4095/1993 einen Kaufvertrag über den vorbezeichneten Grundstücksanteil (Anlage K 1).

Unter Ziff. III A des Vertrages wurde ein Kaufpreis i.H.v. 1.300.000 DM vereinbart und die Fälligkeit des Kaufpreises von der Eintragung einer Auflassungsvormerkung und dem Ei...

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