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OLG München Urteil vom 09.01.2020 - 1 U 3011/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anaphylaktischer Schock eines Pferdes nach der Injektionsbehandlung mit verschiedenen homöopathischen Mitteln

 

Normenkette

BGB § 185 Abs. 2, § 280 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 97, 348a Abs. 3, § 538 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 711

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 10.01.2019; Aktenzeichen 9 O 2194/12)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2021; Aktenzeichen VI ZR 87/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.01.2019, Az. 9 O 2194/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist ebenso wie das in Ziffer 1. genannte Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Endurteils des Landgerichts München II vom 10.01.2019 wird Bezug genommen. Weitere Feststellungen hat der Senat nicht getroffen.

II. Das Landgericht hat zur Begründung des der Klage teilweise stattgebenden Urteils Folgendes ausgeführt:

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei nach der ROM I - Verordnung deutsches Recht anwendbar.

Die Klägerin sei zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aktivlegitimiert, weil sie im Zeitpunkt der Behandlung am 29.12.2010 Eigentümerin des Pferdes D. A. (i.F. nur: "Pferd") gewesen sei. Sie habe das Pferd von der vorherigen rechtmäßigen Alleineigentümerin L. J. mit Kaufvertrag vom 16.02.2009 erworben. Soweit im Equidenpass neben Frau J. sei dem 02.10.2006 auch die als Zeugen vernommenen Eva und Erwin M. als "owner", "proprietaire" und "proprietario" eingetragen seien...

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