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OLG München EuGH-Vorlage vom 18.03.2021 - 29 U 2165/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die Unionsmarke: Befugnis des Unionsmarkengerichts zur Entscheidung über die mit einer Widerklage geltend gemachte Nichtigkeit einer Unionsmarke nach Rücknahme der auf diese Unionsmarke gestützten Verletzungsklage

Leitsatz (amtlich)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von Art. 124 lit. d), Art. 128 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über die Unionsmarke (im Folgenden: UMV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 124 lit. d), Art. 128 UMV so auszulegen, dass das Unionsmarkengericht selbst dann noch zu einer Entscheidung über die mit einer Widerklage im Sinne von Art. 128 UMV geltend gemachte Nichtigkeit einer Unionsmarke befugt ist, nachdem die auf diese Unionsmarke gestützte Verletzungsklage im Sinne von Art. 124 lit. a) wirksam zurückgenommen wurde?(Rn. 72)

Normenkette

AEUV Art. 267; EUV 1001/2017 Art. 124 Buchst. a; EUV 1001/2017 Art. 124 Buchst. d; EUV 1001/2017 Art. 128

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 10.03.2020; Aktenzeichen 33 O 17478/18)

Tenor

I. Das Verfahren wird in Bezug auf die Berufung der Beklagten zu 2) gemäß § 148 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von - Art. 124 lit. d), Art. 128 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über die Unionsmarke (im Folgenden: UMV) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 124 lit. d), Art. 128 UMV so auszulegen, dass das Unionsmarkengericht selbst dann noch zu einer Entscheidung über die mit einer Widerklage im Sinne von Art. 128 UMV geltend gemachte Nichtigkeit einer Unionsmar...

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