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OLG München Beschluss vom 11.05.2023 - 35 U 7434/22 e

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsakt, Kaufvertrag, Kaufpreis, Fahrzeug, Berufung, Mitgliedstaat, Zulassung, Staatsanwaltschaft, Geschwindigkeit, Verschulden, Anklageschrift, Nichtigkeitsgrund, Betrug, Leistung, nicht ausreichend, Bundesrepublik Deutschland, kein Anspruch

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Urteil vom 01.12.2022; Aktenzeichen 84 O 1018/21 Die)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 01.12.2022, Az. 84 O 1018/21 Die, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

3. Innerhalb derselben Frist kann zur Streitwertfestsetzung Stellung genommen werden.

 

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Würdigung durch das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Unter zutreffender Würdigung des Parteivortrags, der Gesamtumstände sowie der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht in 1. Instanz zu Recht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

II. A. Der Kläger hat aufgrund Bestellung vom 21.03.2012 einen AUDI Q7 Quattro 180 kW der Schadstoffklasse Euro 5 zum Kaufpreis von 66.900 EUR brutto erworben, der gemäß Kaufvertrag vier Monate auf das veräußernde AUDI-Zentrum zugelassen und mit Stand von 8000 km an den Kläger ausgeliefert wurde. Die Zulassung auf den Kläger erfolgte am 27.09.2012. Der Motortyp ist streitig; die Klagepartei trägt vor, es handele sich u...

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