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OLG München Beschluss vom 08.12.2020 - 31 Wx 248/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgehung der geschlechterbezogenen Diskriminierung im Erbrecht über Kollisionsvorschriften

Leitsatz (amtlich)

1. Eine ausländische Rechtsvorschrift, wonach im Erbfall männliche Kinder einen doppelt so hohen Anteil am Nachlass erhalten als weibliche, verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG und fällt daher unter die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB.

2. Der für die Anwendung des Art. 6 EGBGB erforderliche Inlandsbezug liegt jedenfalls vor, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte im Inland befinden und (auch) deutsche Staatsangehörige beteiligt sind.

3. Sofern nicht positiv festgestellt werden kann, dass die unterschiedliche Erbfolge dem Willen des Erblassers entspricht, bleibt eine solche Rechtsvorschrift daher nach Art. 6 EGBGB unangewendet.

4. Ein Erbschein, der aufgrund des Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB materiell unrichtig ist, ist gemäß § 2361 BGB einzuziehen.

Normenkette

BGB § 2361; EGBGB Art. 6; FamFG § 353 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 2 S. 1; GNotKG § 34; GNotKG § 40; GNotKG § 61

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen 63 VI 5749/70)

Tenor

1) Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 14.04.2020 wird zurückgewiesen.

2) Der Beteiligte zu 1 hat der Beteiligten zu 3 die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3) Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.739 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Nachlassgericht den erteilten Erbschein des Amtsgerichts München vom 16.07.1970 als unrichtig eingezogen.

1. Die Einlegung der Beschwerde erfolgte mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer einen neuen dem Erbschein vom 16.07...

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1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.

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