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OLG München Beschluss vom 08.06.2009 - 31 Wx 22/09

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Leitsatz (amtlich)

Ablehnung einer Volljährigenadoption, bei der die finanzielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht.

 

Normenkette

BGB § 1767

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen 13 T 10707/08)

AG Erlangen (Aktenzeichen XVI 26/08)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 20.1.2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten beantragten mit notarieller Urkunde vom 27.8.2008, die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1973) als Kind des Beteiligten zu 2 (geb. 1929) auszusprechen. Der Beteiligte zu 2 ist kinderlos, seine Ehefrau ist 1992 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seit 2002 mit einem Neffen der Ehefrau des Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder (geb. 2004, 2005 und 2008) hervorgegangen; der Beteiligte zu 2 ist Pate des ältesten.

Das Vormundschaftsgericht hörte die Beteiligten sowie den Ehemann der Beteiligten zu 1 persönlich an. Mit Beschluss vom 10.11.2008 lehnte es den Antrag ab. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das LG mit Beschluss vom 20.1.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das LG hat, auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vormundschaftsgerichts, im Wesentlichen ausgeführt:

Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Vater-Tochter-Verhältnis entstanden sei. Die Beteiligte zu 1 kenne den Beteiligten zu 2 seit 1995, als sie ihren Ehemann kennen gelernt habe. Die Kontakte hätten sich jedoch erst nach der Heirat im Jahr 2002 intensiviert, sich aber bis zur Trennung der Eheleute au...

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