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OLG Köln Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 71/14

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen 4 O 500/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der weiter gehenden Anschlussberufung - das Schlussurteil der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 9.4.2014 - 4 O 500/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.118,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 5.085,93 EUR vom 19.12.2013 bis zum 25.2.2014 und aus einem Betrag von 7.118,90 EUR seit dem 26.2.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht - nach Abschluss der Auskunftsstufe - einen Anspruch auf Zahlung restlicher Provision i.H.v. 7.118,90 EUR, einbehaltene Stornoreserve von 649 EUR sowie einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB i.H.v. 98.108,58 EUR geltend. Der Kläger war seit 1984 für die Beklagte tätig, seit 1.12.1997 aufgrund eines Vertretervertrages vom 26.11.1997 als Generalagent, Anlage B 1, AH = K1, Bl. 7 ff. GA. Zum 31.12.2007 endete der Vertrag durch Kündigung der Beklagten. Der 1961 geborene Kläger ist wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig. Mit Bescheid vom 28.11.2007 (K7, Bl. 142 AH) wurde ein GdB von 70 % festgestellt.

Mit Schreiben vom 12.3.2008 berechnete die Beklagte den Ausgleichsanspruch nach den "Grundsätzen" für die Bereich...

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