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OLG Köln Urteil vom 17.08.2001 - 19 U 206/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Rentenbarwertes bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters

 

Normenkette

HGB § 89b

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 85 O 8/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen VIII ZR 211/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.5.2000 verkündete Urteil des LG Köln – 85 0 8/00 – wird hinsichtlich des Hauptantrags (Erteilung des Buchauszugs) als unzulässig verworfen, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu- vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu erbringende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zu leisten.

 

Tatbestand

Unter dem 1.4./24.7.1986 schlossen die Parteien einen Versicherungsvertretervertrag, nach dem der Kläger für die Beklagte und für die mit ihr verbundenen Unternehmen als selbstständiger Versicherungsvertreter im Hauptberuf tätig werden sollte (GA 24 ff.). In Ergänzung zu dem Vertretervertrag erklärte der Kläger seinen Beitritt zu den Vertreter-Versorgungsrichtlinien (VVR) der Beklagten ab Beginn seines Vertrages. Gleichzeitig erkannte der Kläger die VVR an (GA 27 ff.). Die VVR sind die von der Beklagten aufgestellten Bestimmungen, die die betriebliche Alters-, Invalidität, und Hinterbliebenenversorgung für hauptberufliche Ausschließlichkeitsvertreter regeln.

Der Vertretungsvertrag zwischen den Parteien endete mit der Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger zum 30.9.1998. Mit Schreiben vom ...

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