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OLG Köln Urteil vom 24.09.2009 - 18 U 134/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Aufsteigende Darlehen im Konzern werden von den Bestimmungen über eigenkapitalersetzende Leistungen nicht erfasst. Das gilt aufgrund des § 76 Abs. 1 AktG in der Aktiengesellschaft auch dann, wenn die Darlehensgewährung als Leistung eines unter dem beherrschenden Einfluss einer Konzern-Obergesellschaft stehenden Dritten angesehen werden könnte.

2. Das Sanierungsprivileg aus § 32a Abs. 3 S. 3 GmbHG a.F. (§ 39 Abs. 4 S. 2 InsO) setzt voraus, dass das Unternehmen objektiv sanierungsfähig ist und die für seine Sanierung in Angriff genommenen Maßnahmen zur Sanierung objektiv geeignet sind.

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen 2 O 393/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 31.5.2005 verkündete Urteil des LG Bonn - 2 O 393/03 - abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.920.776,63 EUR nebst 6 % Zinsen auf den Betrag von 13.096.432,09 EUR vom 1.10.2001 bis zum 5.12.2002 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. hat darüber hinaus auf den Betrag von 14.920.776,63 EUR Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins abzgl. 6 Prozentpunkten vom 9.11.2002 bis zum 5.12.2002 zu zahlen. Beide Beklagten haben darüber hinaus den Betrag von 14.920.776,63 EUR seit dem 6.12.2002 gesamtschuldnerisch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der nach diesem Urteil vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Forderung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.1.a) Der Kläger ist seit 2002 Insolvenzverwa...

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