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OLG Köln Urteil vom 23.11.2011 - 2 U 92/11

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Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 03.06.2011; Aktenzeichen 7 O 470/10)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 30.06.2011 gegen das am 03.06.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 470/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 00.00.2006 verstorbenen Herrn C F.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um die Ehefrau, bei dem am 00.00.1987 geborenen Beklagten zu 2) um den Sohn und bei der am 00.00.1984 geborenen Beklagten zu 3) um die Tochter des Verstorbenen. Die Beklagten haben die Erbschaft nicht ausgeschlagen.

Zwecks Sicherung und Erhaltung des Nachlasses und Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten nahmen sie die Hilfe der Rechtsanwältin M in Anspruch, über diese wurde Kontakt mit den Gläubigern aufgenommen, um Aufschluss über Nachlassverbindlichkeiten zu erhalten. Frau Rechtsanwältin M schlug den Beklagten vor, ein Moratorium durchzuführen; diesem Vorschlag folgten die Beklagten. Nach Vergleichsverhandlungen leistete die Beklagte zu 1) an Gläubiger Zahlungen in Höhe von insgesamt 30.097,30 €.

Mit Schreiben vom 05.09.2007 beantragte Frau Rechtsanwältin M "namens und in Vollmacht der Ehefrau und des volljährigen Sohnes" wegen Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (Anl. K2, Bl....

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