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OLG Köln Urteil vom 18.04.2002 - 8 U 80/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachbesserungsrecht bei umfangreichen Buchführungsarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Beauftragung umfangreicher Buchführungsarbeiten ist auch im Falle der rechtlichen Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag die konkludente Einräumung eines Nachbesserungsrechts analog § 634 BGB anzunehmen.

 

Normenkette

BGB § 634

 

Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 8 O 534/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen IX ZR 120/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.6.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen – 8 O 534/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.).

 

Entscheidungsgründe

Die förmlich unbedenkliche, insb. fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 24.460 DM wegen angeblicher Schlechterfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrags zu. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob Anspruchsgrundlage § 635 BGB a.F. (bei Annahme eines Werkvertrags) oder § 628 Abs. 2 BGB (bei Annahme eines Dienstvertrags) ist. In jedem Fall steht dem Anspruch entgegen, dass die Voraussetzungen des § 634 BGB a.F. nicht erfüllt sind und der Kläger bereits deshalb keinen Ersatz der durch Beauftragung eines neuen Steuerberaters entstandenen Kosten beanspruchen kann.

a) Zutreffend hat das LG angenommen, dass dem Beklagten ein Nachbesserungsrecht zustand. Dabei kommt es auf die rechtliche Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag nicht entscheidend an. Es ka...

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