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OLG Köln Urteil vom 18.01.2006 - 13 U 128/05

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Normenkette

BGB § 130

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 15 O 494/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 16.6.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Köln - 15 O 494/04 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte aus zwei Bürgschaften in Anspruch. Die Bürgschaft vom 19.1.1995 (Bl. 73 d.A.) über 40.000 DM diente der Sicherung eines Kontokorrentkredits, den die Klägerin dem damaligen Ehemann der Beklagten in dieser Höhe auf dessen Girokonto Nr. ..1 zur Verfügung stellte. Zum Zeitpunkt dieser Bürgschaftsübernahme betrieb die Beklagte unter der Firma T. U. J. Reisen ein einzelkaufmännisches Gewerbe. Die weitere Bürgschaft vom 29.5./13.6.2000 (Bl. 18 d.A.) über 30.000 DM sicherte einen Kontokorrentkredit gleicher Höhe ab, den die Klägerin der "b. & d. GbR" (nachfolgend nur noch: GbR oder Hauptschuldnerin), deren Mitgesellschafterin die Beklagte damals war, einräumte. Die Beklagte wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme für den erstgenannten Kredit, dessen Restsaldo (zum 22.2.2005) die Klägerin - unbestritten - auf 13.307,93 EUR beziffert hat, mit dem Einwand, diese Bürgschaft sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation, in der sie - die Beklagte - sich damals befunden habe, wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig. Hinsichtlich des der GbR gewährten Kredits, dessen - bestrittenen - Restsaldo zum Kündigungszeitpunkt (11.1.2002) die Klägerin auf 11.782,03 EUR beziffert, behauptet die Beklagte, von der Klägerin aus dieser Bürgschaft entlassen worden zu sein.

Mit Urteil vom 16.6.2005, auf da...

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