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OLG Köln Urteil vom 13.05.2002 - 19 U 211/01

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Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen 10 O 508/00)

LG Bonn (Urteil vom 02.02.2001; Aktenzeichen 10 O 508/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Juli 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 10 O 508/00 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 02. Februar 2001 – 10 O 508/00 – wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.800,70 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 95 % und die Beklagte zu 5 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten, die diese allein zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: unter 20.000,00 EUR

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Frage, ob die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.240,98 DM wegen im Voraus geleisteter Domainverwaltungsgebühren hat, mit dem sie in Höhe von 4.439,58 DM die Aufrechnung erklärt und den sie im Übrigen mit der Widerklage geltend macht.

Ein solcher Rückzahlungsanspruch steht der Beklagten aus §§ 581, 557 a BGB a.F. zu.

Die Vorschrift des § 557 a BGB a.F., die die Rückzahlung des für die Zeit nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichteten Mietzinses regelt, ist im vorliegenden Fall jedenfalls über § 581 BGB anwendbar. Der Vertrag zwischen den Parteien über die Einrichtung und Verwaltung der Internet-Domains und die Einräumung der Nutzungsmöglichkeiten ist, soweit es um das Bereitstellen der Speicherkapazitäten für die Domains geht, als Miet-...

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