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OLG Köln Urteil vom 12.04.2017 - 16 U 94/15

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 2 O 540/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.5.2015 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 540/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 628.142,29 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen behaupteter steuerlicher Fehlberatung im Zusammenhang mit der Veräußerung seines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens.

Die Beklagte zu 1) - eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-GmbH - beriet die GmbH des Klägers steuerlich. Die Beklagte zu 2) war seinerzeit und auch noch bei Erhebung der Klage eine Rechtsanwalts- und Wirtschaftsprüfer-GbR, deren Geschäftsgegenstand die Rechtsberatung, insbesondere im Schnittbereich von Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Immobilienrecht war. Sie war mit der Prüfung und dem Entwurf eines Anteilskaufvertrages, Gesellschaftsvertrages und Geschäftsführeranstellungsvertrages beauftragt. Ob und inwieweit die Beklagten zu 1) und 2) auch zur steuerlichen Beratung des Klägers bei der Veräußerung seines Unternehmens verpflichtet waren, ist streitig. Der frühere, inzwischen verstorbene Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) waren Gesellschafter der Beklagten zu 2) und im streitgegenständlichen Zeitraum und auch noch bei Einreichung der Klage die Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Nach Rechtshängigkeit verlegte die Beklagte zu 1) ihren Sitz und wechselte die Geschäftsführung aus. Ferner veräußerten der frühere Beklagten zu 3) und die Beklagte zu 4) aufgrund notariellen Vertrages vom 26.6.2013 (GA 955) ihre Geschäf...

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