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OLG Köln Beschluss vom 13.06.2001 - 6 W 25/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Domain

 

Leitsatz (amtlich)

Ist einem Schuldner die Verwendung einer von ihm neu eingerichteten Domain untersagt, kann ihm nicht als schuldhafte Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot angelastet werden, wenn später noch über Suchmaschinen auf die verbotene Domain verwiesen wird, weil weder der Schuldner noch sein Provider die Möglichkeit hat, Zugriff auf die Datenbanken der Betreiber der Suchmaschinen zu nehmen.

 

Normenkette

ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 31/00 SH I)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 5.3.2001 wird der ihnen am 21.2.2001 zugestellte Beschluss des LG Köln vom 2.2.2001 – 31 O 31/00 SH I – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Wegen Zuwiderhandlung gegen das im Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 15.6.2000 – 31 O 31/00 – ausgesprochene Unterlassungsgebot werden die Schuldnerin zu 1) zu einem Ordnungsgeld i.H.v.

5.000 DM

und die Schuldner zu 2) und 3) zu Ordnungsgeldern i.H.v. jeweils

1.250 DM

sowie ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden können, für je 1.250 DM zu einem Tag Ordnungshaft, hinsichtlich der Schuldnerin zu 1) zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, verurteilt.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten dieses Verfahrens tragen die Gläubigerin zu – und die Schuldner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

Die gem. § 793 Abs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und im vorstehend tenorierten Umfang auch begründet.

Aus den vom LG genannten Gründen fällt den Schuldnern allerdings ein schuldhafter Verstoß gegen das ihnen im Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln vom 15.6.2000 auferlegte Unterlassungsgebot zur Last, weil unter der von ihnen neu eingerichteten Domain „www.f.-...

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