Verfahrensgang
AG Aachen (Aktenzeichen 221 F 265/20) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 28.10.2020 - 221 F 265/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 57 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FamFG) des Antragsgegners ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat zu Recht die einstweilige Anordnung erlassen, weil ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung hat die Antragstellerin gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung glaubhaft zu machen. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substantiierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung (OLG Köln, Beschl. v. 29.12.1999 - 2 W 188/99, NJW-RR 2000, 427 (429); OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 - 10 UF 53/15, unveröffentlicht), wozu auch der andere Beteiligte sich auf die Glaubhaftmachung als Art der Beweisführung beschränken kann (Keidel-Sternal, 20. Aufl. (2020), § 31, Rn. 10). Hierbei gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes, § 26 FamFG, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.07.2015 - 10 UF 53/15, unveröffentlicht).
Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung - auch im Sinne v...