Leitsatz (amtlich)
1. Wer im Verfahren der einstweiligen Anordnung eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Eine Glaubhaftmachung kann erschüttert werden, indem substanziierte Einwendungen erhoben und durch sofort verfügbare Beweismittel glaubhaft gemacht werden, sog. Gegenglaubhaftmachung. Auch wenn in Gewaltschutzsachen grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, § 26 FamFG, ist das geringere Beweismaß der Glaubhaftmachung, dass also lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der behaupteten Tatsache sprechen muss, auch hier zu beachten. Zudem gelten, gerade wenn es um Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung geht, die Regeln der Darlegungs- und Beweislast.
2. In Gewaltschutzsachen wird die Widerrechtlichkeit des Verhaltens ist durch die Rechtsgutverletzung indiziert. Die Widerrechtlichkeit entfällt daher nur bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen. Wendet der Täter insoweit Notwehr, § 227 BGB, ein, trägt er hierfür die Beweislast.
3. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Anordnung hat das Gericht ein Ermessen. Die Vorschrift des § 1 GewSchG gestattet Eingriffe in die Rechtsposition des Täters, jedoch müssen die angeordneten Maßnahmen geeignet und notwendig sein, um den Schutz des Opfers zu gewährleisten und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
4. Soweit es bei der Frage, welche gerichtliche Regelung verhältnismäßig ist, um zivilrechtliche Rechtspositionen geht, sind bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung abschließende Feststellungen nicht immer geboten.
5. Ein an den Täter gerichtetes vollständiges Verbot der Betretung eines Hofs kann unverhältnismäßig sein, wen...