Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds. Überwiegende Wahrscheinlichkeit. Präsente Beweismittel. Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger. Glaubhaftmachung der Forderung durch den gestellten Antrag. Vorlage einer Leistungsgrundlage. Gegenglaubhaftmachung des Schuldners
Leitsatz (redaktionell)
1. Beantragt eine Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge, muss das Bestehen der Forderung nicht nach § 14 InsO glaubhaft gemacht werden (überwiegende Wahrscheinlichkeit anhand präsenter Beweismittel).
2. Bei einem Insolvenzeröffnungsantrag einer Behörde sind vielmehr wegen deren Verpflichtung zur objektiven Prüfung des Sachverhalts und zur Unparteilichkeit an die Glaubhaftmachung geringere Anforderungen zu stellen. Die Forderung ist bereits durch den gestellten Antrag als glaubhaft gemacht anzusehen. Dies gilt auch, wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV einziehen.Dabei genügt nicht die unsubstantiierte Behauptung, es werde ein bestimmter Betrag gefordert. Dem Insolvenzgericht muss durch Vorlage von Originalen (Kontoauszug) die Prüfung ermöglicht werden, für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Weitere Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind nicht zu stellen.
Normenkette
InsO § 7 Abs. 1 S. 2, § 14 Abs. 1, § 4; ZPO §§ 550, 294
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 24 T 145/99) |
AG Duisburg (Aktenzeichen 60 IK 73/99) |
Tenor
1.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 18. August 1999 wird zugelassen.
2.
Auf die sofortige weitere B...