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OLG Koblenz Urteil vom 24.09.2015 - 1 U 1331/13

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Leitsatz (amtlich)

1. Scheitert ein (IT-) Projekt, so sind die Erklärungen der Parteien (u.a. Kündigung, Rücktritt) auslegbar.

2. Ist der Auftraggeber (vor allem BRD, Land) nach verbindlichen Haushaltsvorschriften gehalten, keine Vorleistungen zu erbringen und nur werthaltige Leistungen zu bezahlen, so muss er in der Abwicklungsphase darlegen und beweisen, dass die bezahlten Leistungen des Auftragnehmers wertlos waren.

3. Analysen und weitere Planungsleistungen in IT-Projekten gelangen nicht erst zu einer Werthaltigkeit mit Übergabe der fertigen Programme. Sie haben wie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren auch dann einen Wert, wenn das Projekt nicht (vollständig) zur Ausführung gelangt.

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Urteil vom 26.09.2013; Aktenzeichen 16 O 389/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des LG Koblenz vom 26.9.2013 (Az.: 16 O 389/10) abgeändert und die Klage unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 41,8 % und die Beklagte zu 1.) 58,2 %. Der Klägerin werden die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, 3 und 4.) auferlegt.

Das angefochtene und das Senatsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegegenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. der aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Geldbeträge abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. der jeweils zu vollstreckenden Geldbeträge leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten wechselseitig um die Rückzahlung von Werklohn und Bezahlung von Mehrverg...

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