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OLG Koblenz Urteil vom 21.01.2020 - 3 U 321/19

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Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 9 O 408/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.07.2021; Aktenzeichen IX ZR 26/20)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Koblenz vom 05.03.2019, Az.: 9 O 408/17, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.315,40 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Rückzahlung einer Zinsausschüttung auf Genussrechte, vorrangig aus Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ...[A] AG, über deren Vermögen auf Antrag vom 13.11.2013 mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dresden vom 01.04.2014, Az.: 532 IN 2258/13, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin bezog sich unter anderem auf den Erwerb und die Verwertung von Lebensversicherungen, Versicherungsvermittlungen, die Vermittlung von Goldsparplänen sowie auf Goldankäufe.

Jedenfalls in diesen Geschäftsbereichen arbeiteten die Schuldnerin und ihre Tochtergesellschaften mit der ...[B] KG aA und deren Tochtergesellschaften zumindest eng zusammen und es gab personelle Überschneidungen (s. dazu die Übersicht Blatt 31 d. A.). Die beiden Muttergesellschaften mit ihren Tochtergesellschaften werden nachfolgend als "...[C]-Gruppe" bezeichnet.

Alleiniger Vorstand der Schuldnerin in den Jahren 2010 bis 2013 war ...[D]. Er war zentraler ...

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