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OLG Koblenz Urteil vom 16.03.2015 - 12 U 1010/14

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Verfahrensgang

LG Mainz (Urteil vom 17.07.2014; Aktenzeichen 5 O 19/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Mainz vom 17.7.2014 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.723,19 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 603,93 EUR abzgl. eines gezahlten Teilbetrages von 359,50 EUR an den Rechtsanwalt ... [A] freizustellen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den

Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 72 % und die Beklagten 28 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit ihrer Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die Beklage aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, das sich am 20.8.2011 auf der B 9 in Richtung ... [Z] ereignet hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.146,56 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2011 zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2011 zu zahlen.

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch jeglichen weiteren Schaden der Klägerin, der aus dem Unfallereignis vom 20.8.2011 resultiert, zu ersetzen.

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen...

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