Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsbeiordnung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, § 169 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 23.11.2010; Aktenzeichen 192 F 534/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Koblenz vom 23.11.2010 dahin abgeändert, dass dem Antragsgegner zur Vertretung in dem Verfahren Rechtsanwalt ... [A], zu den Bedingungen eines im Bezirk des AG Koblenz niedergelassenen Anwalt beiordnet wird.
Gründe
Die gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Antragsgegner ist im vorliegenden Fall ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen.
Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten in Verfahren, in denen - wie hier - eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt dann beigeordnet, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erforderlich erscheint. Maßgeblich ist daher zumindest in erster Linie die Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage aus objektiver Sicht. Diese beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren mag es gegen die Beiordnung eines Anwalts sprechen, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der um Beiordnung nachsuchende Beteiligte nicht ausreichend mündlich und/oder schriftlich auszudrücken vermag (vgl. hierzu OLG Saarbrücken Saarbrücken, Beschluss vom 21.12.2009 Az: 6 WF 128/09, recherchiert in juris). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner behauptet Mehrverkehr der Kindesmutter, so dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich ist. Der Senat geht davon aus, dass sich die Schwierigkeit der Sach...