Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
a) Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Abstammungsverfahren kommt nach der durch das FamFG geänderten Rechtslage mangels bestehenden Anwaltszwangs nur bei schwieriger Sach- und Rechtslage in Betracht. Diesbezüglich ist ein enger Maßstab anzulegen, wobei es gegen eine Beiordnung spricht, wenn die Beteiligten gleichgerichtete Interessen verfolgen (vgl. BGH FamRZ 2009, 857).
b) Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der um Beiordnung nachsuchende Beteiligte mündlich und schriftlich nicht ausreichend auszudrücken vermag, so kann dahinstehen, ob entgegen der gesetzgeberischen Absicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (BVerfG FamRZ 2002, 531; NJW-RR 2007, 713) im Einzelfall auch die subjektiven Fähigkeiten dieses Beteiligten berücksichtigt werden müssen.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2, §§ 112, 114 Abs. 1, § 169 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Saarlouis (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen 23 F 270/09 Kl) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht in Saarlouis vom 12.11.2009 - 23 F 270/09 KI - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht.
Die gem. § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO vom Einzelrichter zu bescheidende, nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin Rechtsanwältin. als Verfahrensbevollmächtigte beizuordnen.
Das vorliegende, isoliert anhängige Abstammungsverfahren gem. § 169 Nr. 4 Fam...