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OLG Karlsruhe Urteil vom 28.07.2006 - 10 U 184/05

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2005; Aktenzeichen 10 O 407/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2007; Aktenzeichen VI ZR 199/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 - 10 O 407/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Streitwert: 4.135,46 EUR.

 

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des LG Karlsruhe vom 28.10.2005 (I 265-283) verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Das LG hat der Klage auf Zahlung von Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls vom 1.2.2005 von zuletzt noch restlichen 4.135,46 EUR nebst Zinsen in vollem Umfang stattgegeben. Dabei hat es einen Anspruch der Klägerin, die als Leasinggeberin unstreitig Eigentümerin, nicht aber Halterin des beschädigten Fahrzeugs ist, aus § 823 BGB auf Ersatz von 100 % des ihr entstandenen, erstattungsfähigen Schadens als begründet angesehen, da die Beklagte Ziff. 1 den Unfall verschuldet hat. Es hat ausgeführt, die Klägerin brauche sich eine Anspruchskürzung wegen eines evtl. Mitverschuldens des berechtigten Fahrers ihres Fahrzeugs, des Zeugen L., weder aus § 17 Abs. 1 Satz 2 (richtig: § 17 Abs. 2) StVG, da sie nicht Halterin sei, noch aus § 9 StVG, da diese Vorschrift auf die Verschuldenshaftung des BGB keine Anwendung finde, und schließlich auch nicht aus § 254 BGB mangels Einstehenmüssens für den Zeugen L. entgegenhalten lassen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die nach wie vor Klagabweisung beantragen. Sie vertreten die Auffassung, nachdem sie der Klägerin die Hälfte des dieser entstandenen Schadens -...

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