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OLG Karlsruhe Urteil vom 14.12.2011 - 6 U 193/10 (Kart.)

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Leitsatz (amtlich)

1. § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL unterliegt uneingeschränkt der Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB (im Anschluss an OLG Karlsruhe, VersR 2011, 869).

2. § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL benachteiligt ausscheidende Beteiligte unangemessen und ist daher unwirksam.

3. Die VBL ist kein Unternehmen im Sinne des Kartellrechts (im Anschluss an BGH VersR 2011, 1295).

 

Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 19.06.2009; Aktenzeichen 7 O 122/08 (Kart.))

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.11.2013; Aktenzeichen KZR 58/11)

 

Tenor

I. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des LG Mannheim vom 19.6.2009 - 7 O 122/08 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte Zinsen

aus EUR 15.000.000 i.H.v. 3,9 % für die Zeit von 7.1.2004 bis 31.12.2004,

i.H.v. 4,1 % für die Zeit von 1.1.2005 bis 8.5.2005,

aus EUR 16.835.153,02 i.H.v. 4,1 % für die Zeit von 8.5.2005 bis 31.12.2005

i.H.v. 3,3 % für die Zeit von 1.1.2006 bis 31.12.2006,

i.H.v. 3,9 % für die Zeit von 1.1.2007 bis 31.12.2007,

i.H.v. 4,1 % für die Zeit von 1.1.2008 bis 31.12.2008

i.H.v. 4,3 % für die Zeit von 1.1.2009 bis 6.4.2010,

aus EUR 16.846.579,02 i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.4.2010 zu zahlen.

3. Auf die Widerklage der Beklagten wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten den gesamten Schaden zu ersetzen, der der Beklagten dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass auf Basis der Regelung in § 23 Abs. 2 VBLS in der seit 2001 geltenden Fassung eine Gegenwertforderung erhoben wurde.

4. Im Übrigen wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

II. Die Berufung der Klägerin und die weitergehende Anschlussberufung der Beklagten werden zurückg...

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