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OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.09.2022 - 20 UF 105/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Familiengericht im ersten Rechtszug eine Hauptsacheentscheidung getroffen, ohne ein Hauptsacheverfahren eingeleitet zu haben, und das einstweilige Anordnungsverfahren nicht abgeschlossen, hat es in der Sache nicht entschieden, weshalb der erstinstanzliche Beschluss gemäß § 69 Abs. 1 Satz FamFG aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückverweisen ist.

2. In einem solchen Fall kann das Oberlandesgericht gemäß § 68 Abs. 3 FamFG ohne mündliche Verhandlung über die Beschwerde entscheiden. § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG ist nicht anwendbar. Auch lägen die Voraussetzungen nicht vor, da die Aufhebung und Zurückverweisung keine Sachentscheidung im Sinne der Vorschrift darstellen.

Verfahrensgang

AG Bruchsal (Aktenzeichen 2 F 1253/21)

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal (2 F 1253/21) vom 19.07.2022 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Bruchsal zurückverwiesen.

2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Gründe

I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vorläufige Regelung des Umgangs des Antragstellers mit seinen vier Kindern. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2021 die Regelung des Umgangs mit seinen Kindern im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt, worauf das Familiengericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet hat. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 08.04.2022 hat der Antragsteller beantragt, das Verf...

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