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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den A ... / § 69 Beschwerdeentscheidung

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(1) 1Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. 2Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. 3Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. 4Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

 

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

 

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Kostenentscheidung in Familiensachen erst, wenn Verfahren beendet Normenkette FamFG § 69 S 2; FamFG § 156 Abs. 2 Verfahrensgang AG Gießen (Beschluss vom ...

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