Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bewertung der Fahrkosten zur Arbeitsstätte im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung. Bewertung der Fahrtkosten zur Arbeitsstätte im Rahmen der Prozesskostenhilfeprüfung
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens gem. § 115 ZPO für Fahrten zur Arbeitsstätte entsprechend Nr. 10.2.2. der Süddeutschen Leitlinien pro gefahrenem Kilometer 0,30 EUR vom Einkommen abzuziehen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Offenburg (Beschluss vom 06.11.2007; Aktenzeichen 2 F 105/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Offenburg - Familiengericht - vom 6.11.2007 - 2 F 105/07 - in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 6.11.2007 geändert:
Die Partei hat monatliche Raten von 115 EUR auf die bewilligte Prozesskostenhilfe an die Landeskasse zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist auch, soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, begründet.
Das AG - Familiengericht - hat der Beschwerde nicht in weiteren Umfang abgeholfen, weil es hinsichtlich der Fahrtkosten der Auffassung gefolgt ist, dass gem. § 3 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII Fahrtkosten nur mit 5,20 EUR je Entfernungskilometer einfache Wegstrecke anzusetzen sind. Das AG - Familiengericht - folgt damit einer in der Rechtsprechung der OLG weit verbreiteten Auffassung (OLG Koblenz FamRZ 2009, 531; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158; OLGReport Bamberg 2008, 501; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 799; [abweichend aber OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 436]; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644; OLGReport Stuttgart 2008, 36; Schürmann FuR 2006, 14, 15), der sich jedoch der Senat in Übereinstimmung mit dem 16. Senat (OLG Karlsr...