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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.01.2006 - 20 WF 2/06

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist Kindergeld Einkommen des Elternteils, dem es zufließt (Anschluss BGH v. 26.1.2005 - XII ZB 234/03, MDR 2005, 767 = BGHReport 2005, 737 = FamRZ 2005, 605). Der notwendige Lebensunterhalt des bei der Partei lebenden Kindes ist durch den zu berücksichtigenden Freibetrag und die abzugsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gedeckt.

 

Normenkette

ZPO § 115

 

Verfahrensgang

AG Pforzheim (Beschluss vom 27.10.2005; Aktenzeichen 3 F 42/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss über Prozesskostenhilfe-Bewilligung des AG - FamG - Pforzheim vom 27.10.2005 - 3 F 42/05 - dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin ab 1.1.2006 monatliche Raten von 115 EUR auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen hat.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Staatskasse ist begründet. Nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin sind ihr gem. § 115 ZPO monatliche Zahlungen auf die Prozesskosten in der festgesetzten Höhe aufzuerlegen.

Zutreffend geht die Vertreterin der Staatskasse davon aus, dass bei Bemessung des Einkommens der Antragstellerin die jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Überstundenpauschale) mit zu berücksichtigen sind. Aus der vorgelegten Entgeltabrechnung für Dezember 2004 sind sowohl die Jahresbeträge des Bruttoeinkommens als auch die Jahresbeträge der Abzüge ersichtlich; hieraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von 14.826 EUR netto, dies entspricht einem Monatseinkommen von 1.235 EUR netto. Nach Abzug der vermögenswirksamen Anlage von 40 EUR (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rz. 12) verbleiben 1.195 EUR.

Hinzu kommen die Einnahmen aus der vom Antragsgegner gezahlten Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Haus. Aus der vorgel...

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