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OLG Koblenz Beschluss vom 01.07.2008 - 9 WF 465/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Fahrtkosten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Fahrtkosten zur Arbeitsstätte bei Benutzung eines Pkws mit monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar begrenzt auf max. 40 km.

 

Normenkette

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1a; SGB XII § 82

 

Verfahrensgang

AG Prüm (Beschluss vom 15.02.2008; Aktenzeichen 2 F 33/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des AG - FamG - Prüm vom 15.2.2008 abgeändert.

Es wird angeordnet, dass der Antragsgegner auf die Prozesskosten monatliche Raten i.H.v. 75 EUR bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen hat, erstmals am 5.10.2008.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Landeskasse, mit der diese sich dagegen wendet, dass dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden ist, und eine Ratenzahlung i.H.v. 200 EUR monatlich für geboten erachtet, hat teilweise Erfolg.

Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Antragsgegner ab Oktober 2008 Raten i.H.v. 75 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen.

Der Ansatz eines monatlichen Durchschnittseinkommens i.H.v. 4.620,10 EUR brutto und der Abzug monatlicher Steuern i.H.v. 740,40 EUR sowie der Sozialversicherung i.H.v. 498,97 EUR monatlich ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus der von dem Antragsgegner vorgelegten Gesamtgehaltsabrechnung für das Jahr 2007. Das Grundgehalt nebst Zuschlägen variiert zwar je Monat, jedoch ist aufgrund der Auszahlung eines 13. Monatsgehalts letztlich von der Berechnung der Beschwerdeführerin zu dem Erwerbseinkommen auszugehen.

Werbungskosten sin...

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