Verfahrensgang
BGH (Entscheidung vom 10.04.1997; Aktenzeichen GZR 2.0/03262) |
Tenor
Der Antrag des W. M. auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof – Dienststelle Bundeszentralregister – vom 10. April 1997 – GZR 2.0/03262 – wird als unbegründet verworfen.
Tatbestand
I.
Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid des Landratsamts Bitterfeld vom 27. Februar 1996 wegen Abweichens von den beantragten und genehmigten Bauunterlagen bei der Bauausführung eines Bauvorhabens durch die … (Bauherrin) – Ordnungswidrigkeit nach § 85 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt – wurde gegen den Antragsteller als deren verantwortlichen Geschäftsführer eine Geldbuße von 400,– DM festgesetzt. Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Landratsamts ist die Bußgeldentscheidung in das Gewerbezentralregister eingetragen worden.
Nachdem der Antragsteller die Entfernung dieser Eintragung begehrt hatte, lehnte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – Dienststelle Bundeszentralregister – den Antrag mit dem angefochtenen Bescheid ab. Hiergegen richtet sich der im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller in erster Linie die Verweisung des Rechtsstreits an das nach seiner Auffassung zuständige Verwaltungsgericht, hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners auf Entfernung der Eintragung im Gewerbezentralregister begehrt.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist statthaft und in zulässiger Weise gestellt.
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG – unter Ausschluß der Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. hierzu nur Kissel in KK-StPO 4. ...