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OLG Hamm Beschluss vom 04.11.2014 - 1 VAs 62/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafsenat. Zuständigkeit. Gewerbezentralregister. Löschung. Tilgung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung der Löschung einer Eintragung im Gewerbezentralregister durch das Bundesamt für Justiz entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auch dann, wenn es nicht um die Eintragung straf- oder bußgeldrechtlicher Entscheidungen geht.

2. Der Tilgung nach § 153 Abs. 1 GewO unterliegen ausschließlich Eintragungen nach § 149 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 GewO.

 

Normenkette

EGGVG § 25 Abs. 1; GewO §§ 149, 153, 152

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 5.000 Euro zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene begehrt die Löschung der Eintragung aus dem Gewerbezentralregister über den Widerruf seiner Zulassung zum "Feilbieten von Erbsensuppe aus der Gulaschkanone, von Uhren und Geschenkartikeln, abgepackten Lebensmitteln und Genussmitteln sowie zum Feilbieten und Ankaufen von Textilien im Reisegewerbe" (Eintragung vom 14.12.1998). Diese hat das Bundesamt für Justiz mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

II.

Der Senat als Strafsenat ist zur Entscheidung berufen. Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um eine solche auf dem Gebiet der Strafrechtspflege i.S.v.

§ 25 Abs. 1 EGGVG. Dies war zu Zeiten, als das Gewerbezentralregister noch dem Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof angegliedert war, anerkannt (OLG Karlsruhe NVwZ 2000, 118). Etwas anderes kann aber auch nicht gelten, seitdem das Gewerbezentralregister dem Bundesamt für Justiz angegliedert ist (vgl. § 149 Abs. 1 GewO). Nach wie vor sind nach § 149 GewO nicht nur bestimmte verwaltun...

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