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OLG Hamm Urteil vom 15.02.2008 - 20 U 77/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung: Vorsätzliches Verschwiegen von Vorerkrankungen in einer Unfallanzeige (§ 6 Abs. 3 VVG); Invaliditätsbemessung zum Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wie die Frage im Formular einer Unfallanzeige

"Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder Ärzte"

zu verstehen ist, erscheint zweifelhaft. Dies ist, wenn eine Falschangabe des Versicherungsnehmers bejaht wird, auch bei dem vom Versicherungsnehmer zu führenden (vorliegend erbrachten) Beweis zur Widerlegung der Vorsatzvermutung zu berücksichtigen.

2. Maßgeblich für die Bemessung der Invalidität ist (in Anlehnung an die in den Allgemeinen Unfallbedingungen vorgesehenen Regelungen zur Nachbemessung) der Zustand drei Jahre nach dem Unfall (vgl. bereits BGH VersR 1981, 1151 unter II.2). Spätere Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH VersR 1990, 478 unter 2a), jedenfalls nicht, wenn sie ungewiss sind (vgl. BGH, VersR 2005, 927 unter II.1 und 2).

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 22.02.2007; Aktenzeichen 2 O 586/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.2.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.173,50 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 abzgl. am 10.1.2003 gezahlter 5.000 EUR und am 23.7.2004 gezahlter 10.000 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 97 % und die Beklagte 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urte...

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