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OLG Hamm Urteil vom 07.02.2007 - 5 UF 111/06

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Verfahrensgang

AG Iserlohn (Entscheidung vom 24.07.2006; Aktenzeichen 14a F 86/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 24. Juli 2006 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in monatlicher Höhe von 1.156,00 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Unterhaltsklage bleibt abgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz werden insgesamt gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(gem. § 540 ZPO)

I

Die Parteien haben am xxx geheiratet und am selben Tag einen notariellen Ehevertrag geschlossen, wegen dessen Inhalt auf die zur Akte gereichte Vertragskopie verwiesen wird. Sie sind die Eltern des am xxx geborenen Sohnes Q sowie der am xxx geborenen Tochter D und leben seit Mai 2003 getrennt.

Durch das teilweise angefochtene Urteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet und die Klage auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Parteien in dem notariellen Ehevertrag vom 27.04.1995, der nicht nichtig und auch nicht gem. § 242 BGB anzupassen sei, u.a. eine Ersatzregelung für den Versorgungsausgleich und auch den nachehelichen Unterhalt vereinbart hätten. Nach diesen Regelungen sei der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin derzeit durch ihr Erwerbseinkommen und den Wohnwert der von ihr bewohnten Ehewohnung gedeckt. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

Mit der Berufung hat die An...

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