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OLG Hamm Urteil vom 13.02.1998 - 5 UF 187/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei konkreter Bedarfsberechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Berechnungsansatz der konkreten Bedarfsberechnung erfordert vom Unterhaltsgläubiger lediglich eine exemplarische Schilderung seiner Ausgaben in den einzelnen Lebensbereichen.

2. Liegt das Einkommen des Unterhaltsschuldners bei mindestens DM 70.000 monatlich, so ist beim Nachweis entsprechenden Konsumverhaltens ein monatlicher Unterhaltsbetrag von DM 15.000 nicht unangemessen hoch.

 

Normenkette

BGB § 1571 Nr. 1, § 1578

 

Verfahrensgang

AG Schwelm (Urteil vom 16.07.1997; Aktenzeichen 32 F 263/94)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin wird das am 16. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm zu II) abgeändert.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. … werden in Entgeltpunkte umzurechnende gesetzliche Anwartschaften in Höhe von insgesamt 213,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Oktober 1994, auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin Nr. … übertragen, wobei 78,40 DM des genannten Betrages dem Ausgleich der Betriebsrente dienen.

Der Antragsteller wird verpflichtet, zur Abfindung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin in monatlicher Höhe von 2.549,06 DM, bezogen auf das Ehezeitende am 31. Oktober 1994, einen Betrag von 406.485,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. März 1998 in einen Lebensversicherungsvertrag der Antragsgegnerin folgenden Inhalts einzuzahlen:

  1. Die Antragsgegnerin muß den Lebensversicherungsvertrag auf ihre Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. Lebensjahres abschl...

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