Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg wegen Nichteinhaltung des gebotenen Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) und wegen unzureichender Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
Der Beklagte wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Der Senat ist nach Beratung einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das Urteil des Landgerichts beruht nicht auf Rechtsfehlern und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere - für den Beklagten günstigere - Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht eine alleinige Haftung des Beklagten auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB bejaht und ein angemessenes Schmerzensgeld festgesetzt.
Im Einzelnen:
1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, da das beteiligte Pedelec des Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG kein Kraftfahrzeug ist, so dass der Kläger, der - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - gemäß § 24 Abs. 1 StVO entsprechend einem Fußgänger zu behandeln ist, nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs verletzt wurde.
2. Der Beklagte hat, wie vom Landgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, die Gesundheit des Klägers durch ein sorgfaltswidriges, mithin im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB fahrlässiges Überholen geschädigt und haftet deshalb aus § 823 Abs. 1 BGB. Insoweit kommt es bei zutreffender Würdigung nicht auf die mit der Berufung erneut aufgeworfene Frage besonderer Sorgfaltspflichten des Beklagten gegenüber dem Kläger an. Der Beklagte hat bereits allgemeine Verkehrsvorschriften verletzt.
a) Ohne Erfolg greift die B...