Leitsatz (amtlich)
Wesentliche für eine Ahndung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO ist unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, dass der Verkehrsfluss durch einen Lkw-Überholvorgang unangemessen behindert wird.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO, 24 StVG (Überholen trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit) eine Geldbuße von 80,00 EUR festgesetzt.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Der Betroffene befuhr am 07.12.2007 um 15.20 Uhr in Ascheberg die Autobahn 1 in Fahrtrichtung Dortmund mit einem Sattelzug. Der Betroffene war Fahrzeugführer. Etwa seit Passieren der Stadt Osnabrück folgte der Betroffene einem anderen Lkw, der sehr ungleichmäßig fuhr, d.h. seine Geschwindigkeit teilweise anzog, teilweise jedoch auch wieder verlangsamte. Im Bereich Ascheberg entschied sich der Betroffene zum Überholen dieses Lkws. Dabei fuhr er mit einer Geschwindigkeit zwischen 75 und 90 km/h. Der Betroffene fuhr auf die linke Fahrspur der Bundesautobahn und begann seinen Überholvorgang. Im Laufe dieses Überholvorganges fiel er den Polizeibeamten B. und W. der Autobahnpolizei Münster auf, die auf den ersten Blick feststellen konnten, dass der Betroffene mit seinem Fahrzeug an dem überholten Fahrzeug nicht wirklich "vorbeikam". So setzten sie sich in einem Abstand von etwa 50 bis 100 m hinter das Fahrzeug des Betroffenen und blieben in gleichem Abstand dahinter. Der Betroffene befand sich zu dieser Zeit mit seinem Führerhaus in Höhe des Sattelaufliegers des vorausfahrenden Fahrzeuges. Beide Fahrzeuge fuhren mit nahezu gleicher Geschwindigkeit nebenein...