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OLG Hamm Beschluss vom 29.05.2017 - 32 SA 4/17

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Leitsatz (amtlich)

Ein gemäß Art. 25 I 2 EuGVVO (VO (EU) 1215/2012) vereinbarter Gerichtsstand ist ein ausschließlicher Gerichtsstand, wenn die Parteien insoweit nichts anderes vereinbart haben. Das folgt aus den normativen Vorgaben der EuGVVO für die Auslegung einer derartigen Gerichtsstandvereinbarung.

 

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht O.

 

Gründe

I.

Die in Spanien ansässige Klägerin begehrt von dem im Bezirk des Amtsgerichts N wohnhaften Beklagten die Zahlung von 2.490 EUR und begründet diesen Anspruch zusammengefasst damit, dass sie und der Beklagte im September/Oktober 2014 einen Partner-Dienstleistungsvertrag zur Optimierung von Entgeltsystemen geschlossen hätten, aus dem sie ihre Verpflichtungen erfüllt habe, der Beklagte aber hinsichtlich seiner Zahlungspflicht säumig sei. Der von der Klägerin vorgelegte Partner-Dienstleistungsvertrag enthält am Ende unter Ziffer 6 die Klausel "Gerichtsstand ist O. Es gelten die beigefügten AGB.". Die AGB bestimmen unter Ziffer 11 "Als Gerichtsstand wird O vereinbart.".

Auf einen entsprechenden Hinweis durch das Amtsgericht N hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht O beantragt. Mit Beschluss vom 06.12.2016 hat sich das Amtsgericht N für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht O verwiesen. Es sei örtlich nicht zuständig, die Parteien hätten als Kaufleute im Vertrag als ausschließlichen Gerichtsstand O vereinbart.

Mit Beschluss vom 13.01.2017 hat sich auch das Amtsgericht O für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. O sei nicht als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart worden, weshalb N weiterhin als allgemeiner Gerichtsstand örtlich zuständig geblieben sei. Der Verweisungsbeschluss sei objektiv willkürlich und deshalb nicht...

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