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OLG Hamm Beschluss vom 29.04.2003 - 4 Ss 106/03

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Leitsatz (amtlich)

Ein Termin, der zur fristwahrenden Fortsetzung der Hauptverhandlung geeignet ist, ist eur ein solcher, in dem zur Sache verhandelt und das Verfahren sachlich gefördert worden ist. Allein die Erörterung, ob und wann die sachliche Verhandlung fortgeführt werden kann oder das bloße Bestimmen eines neuen Termins sind nicht als Verhandeln zur Sache anzusehen.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagten am 5. Juni 2003 nach vorangegangenem Hauptverhandlungstermin am 22. und 29. Mai 2002 wegen Diebstahls bzw. Beihilfe dazu zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung (Zein) bzw. einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 EUR (El-Zein) verurteilt.

Hiergegen wenden sich die Angeklagten jeweils mit ihrer (Sprung-)Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen.

II.

Den statthaften Revisionen kann aufgrund der in zulässiger Form erhobenen formellen Rügen der Verletzung des § 229 StPO ein - zumindest vorläufiger - Erfolg nicht versagt bleiben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrem Antrag vom 8. April 2003 folgendes ausgeführt:

"Nach § 229 Abs. 1 StPO darf eine Hauptverhandlung bis zu zehn Tagen unterbrochen werden. Wird sie nicht spätestens einen Tag nach Ablauf der Frist fortgesetzt, so ist mit ihr von Neuem zu beginnen (§ 229 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Zweck und Sinn dieser Bestimmung ist es, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter dem lebendigen Eindruck des zusammenhängende...

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