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OLG Hamm Beschluss vom 28.02.2013 - 4 RBs 47/13

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Verfahrensgang

AG Paderborn (Aktenzeichen 20 a Ds 38 Js 1272/12 (450/12))

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Paderborn zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille eine Geldbuße in Höhe von 750,- € sowie ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Paderborn zurückzuverweisen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Gemäß § 24 a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr einv K r a f t fahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen bleibt unklar, ob der Betroffene zur Tatzeit tatsächlich ein K r a f tfahrzeug geführt hat. Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt:

"Das E-Bike des Angeklagten funktioniert in der Weise, dass der Angeklagte zur Beschleunigung desselben den rechten Griff des Lenkrades drehen kann. Durch die Drehung des Griffes wird das E-Bike durch den eingebauten Elektromotor angetrieben. Hierdurch kann durch die Geschwindigkeit erhöht werden, ohne die Pedale zu treten. Allerdings ist das Treten der Pedale erforderlich, um das E-Bike überhaupt in Betrieb zu setzen."

Weiter heißt es:

"Das verfahrensgegenständliche E-Bike e...

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