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OLG Hamm Beschluss vom 26.06.2015 - 32 SA 29/15

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Leitsatz (amtlich)

Ist keines der an einem Gerichtsstandbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beteiligten Gerichte zuständig und steht das zuständige Gericht nicht sicher fest, verweist das mit der Gerichtsstandbestimmung befasste Gericht das Verfahren unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses an das zuerst verweisende Gericht zurück, damit dieses die Zuständigkeitsfrage erneut prüfen und entscheiden kann.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6

 

Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 12.03.2015; Aktenzeichen 17 V 13/15)

 

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des AG Essen vom 12.03.2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das AG Essen zurückverwiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe von 745,40 EUR nebst Zinsen für ihm entstandene Rechtsanwaltskosten, nachdem er die Beklagte, die nach den Behauptungen des Klägers mit ihm in einem Wettbewerbsverhältnis steht, durch ein anwaltliches Schreiben auf Unterlassung der Verwendung einer Widerrufsbelehrung im gewerblichen Verkehr in Anspruch genommen hat.

Er hat die Forderung zunächst mit einem Mahnbescheid geltend gemacht. Nachdem die Beklagte Widerspruch eingelegt hat, ist das Verfahren an das im Mahnbescheid angegebene Abgabegericht, das AG Essen, in dessen Bezirk die von dem Kläger angegebene Anschrift der Beklagten liegt, abgegeben worden.

Das AG Essen hat den Kläger darauf hingewiesen, Streitigkeiten nach dem Urhebergesetz seien gem. § 105 UrhG i.V.m. § 2 DeUrhMRZusVO NRW dem AG Bochum zugewiesen.

Der Kläger hat daraufhin hilfsweise einen Antrag auf Verweisung an das AG Bochum gestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Urheberrechtsstreitigkeit nicht vorliege....

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