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OLG Hamm Beschluss vom 22.01.2003 - 2 Ss 669/03

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Leitsatz (amtlich)

Der Begriff der unentschuldigten Säumnis in § 329 Abs. 1 StPO setzt nicht nur eine Pflichtverletzung des Angeklagten in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht voraus. Dazu muss das Verwerfungsurteil tatsächliche Ausführungen enthalten.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Entscheidung vom 03.09.2003)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Hagen mit Urteil vom 21. März 2003 wegen gemeinschaftlich begangenen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Landgericht hat daraufhin den Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 03. September 2003 bestimmt. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte, der am 18. Juli 2003 ordnungsgemäß geladen worden ist, nicht erschienen. Der Verteidiger des Angeklagten hat in der Hauptverhandlung eine vom Angeklagten stammende Email vom 1. September 2003 verlesen, in der es u.a. heißt:

"....leider kann ich in der Hauptverhandlung nicht erscheinen, weil mir die Fahrtkosten fehlen. Ab heute habe ich einen festen Arbeitsjob. Mit den gelegentlichen Jobs habe ich noch niemals das nötige zum leben verdient. Ich hatte auch keine Möglichkeit die Fahrtkosten durch Privatdarlehen zu sichern, weil ich hier ganz allein bin. Ich bitte Sie das Gericht entsprechend zu informieren. Ich möchte Sie noch mal bitten, mich vor Gericht, selbst wenn ich abwesend bin, zu verteidigen. ......".

Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Diese Entscheidung hat e...

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