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OLG Hamm Beschluss vom 15.08.2006 - 15 W 139/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Studium der Volkswirtschaftslehre

 

Leitsatz (amtlich)

Ein erfolgreich absolviertes Studium der Volkswirtschaftslehre mit einem durch Zwischen- und Diplomprüfungen belegten Schwerpunkt im Bereich der Betriebswirtschaftslehre vermittelt besondere für die Führung einer Betreuung u.a. mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge nutzbare Kenntnisse.

 

Normenkette

BVormVG § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 30.03.2006; Aktenzeichen 5 T 58/06)

AG Beckum (Aktenzeichen 13 XVII W 268)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) hat das Studium der Volkswirtschaftslehre an der Universität C2 mit dem Diplom abgeschlossen. Er war in der Zeit vom 19.5.2005 bis einschließlich zum 23.5.2006 für den Betroffenen zum Berufsbetreuer bestellt. Sein Aufgabenkreis umfasste die Gesundheitsfürsorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einschließlich einer geschlossenen Unterbringung und unterbringungsähnlicher Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB, die Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge einschließlich der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen wie Pflegegeld und sonstigen Ansprüchen und die Behörden- und Postangelegenheiten.

Der Betroffene ist mittellos. In seiner ersten Abrechnung vom 15.7.2005 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, eine Vergütung für die Zeit vom 19.5.2005 bis zum 30.6.2005 i.H.v. insgesamt 243,87 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen. Dabei hat er er einen Stundensatz von 31 EUR zugrunde gelegt. Er hat geltend gemacht, das von ihm absolvierte Studium in C2 habe neben den klassischen Fächern der Volkswirtschaftslehre auch die Allgemeine und Besondere Betriebswirtschaftslehre umfasst. Zudem seien Rechtskenntnisse im Privatrecht und im Öffentlichen Recht Gegenstand der Ausbildung und der sch...

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